Die neue AwSV regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. Sie betrifft alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerien und Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen.
Einstufung durch Betreiber
Der Betreiber einer Anlage wird verpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er umgeht, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen. Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde. Die Daten, die er für die Einstufung benötigt, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht. Die Wassergefährdungsklassen bilden dann die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
Sicherheitseinrichtungen
Die Verordnung regelt Maßnahmen technischer und organisatorischer Art, die eine Schädigung der Gewässer verhindern. Bei Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen Einrichtungen vorhanden sein, in denen die bei einem Unfall auslaufenden wassergefährdenden Stoffen ohne menschliches Zutun zurückgehalten werden und die gegebenenfalls Alarm auslösen, um den Schaden so schnell wie möglich bekämpfen zu können. Je nach Zweck und Art der Anlage kommen Sicherheitseinrichtungen wie Leckanzeigesysteme und Überfüllsicherungen zum Einsatz. Meist müssen ausreichend dimensionierte Rückhalteeinrichtungen verhindern, dass bei Betriebsstörungen oder Unfällen wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden. Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial werden von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft. Die Verordnung regelt die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und legt Mindestanforderungen fest, die deren Prüfer erfüllen müssen.
Überwachung der Fachbetriebe neu geregelt
Als weiterer Baustein der Sicherheitsphilosophie dürfen sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden. Diese Güte- und Überwachungsgemeinschaften waren früher baurechtlich verankert und werden in Zukunft bezüglich der von ihnen zu erfüllenden Anforderungen wasserrechtlich geregelt. Das Qualitätsniveau eines Fachbetriebes ist jedoch unabhängig davon, von wem er überwacht wird. Entscheidend ist seine Fachkunde und Erfahrung.
Neue Regelungen betreffen Biogas-Landwirte
Die AwSV enthält auch Regelungen zur Bauweise von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersaft, die nach der EU-Nitratrichtlinie in einem nationalen Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen nach § 62a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festzuschreiben sind.
TÜV-Roadshow
Der TÜV SÜD informiert auf einer bundesweiten Roadshow bis zum 25. September in über 20 Städten über Unterschiede der AwSV zu den 16 Vorgängerverordnungen, wichtige Neuerungen und branchenspezifische Aspekte. Mehr Infos, Termine und Anmeldung hier.
Hier die Verordnung im Wortlaut.