Filter by Themen
Abwasserbehandlung
Analytik & Hygiene
Digitalisierung
Energie
Events
Nachhaltigkeit & Umweltschutz
Netze
Wasseraufbereitung
Wassergewinnung
Wasserstress
Water Solutions
Filter by Kategorien
Advertorial
Branche
Events
Forschung & Entwicklung
Leute
News
People
Products & Solutions
Produkte & Verfahren
Publications
Publikationen
Sonstiges
Trade & Industry
Filter by Veranstaltungsschlagworte
abwasser
ACHEMA
Automatisierung
Digitalisierung
Emerging Pollutants
Energie
FDBR
Hydrologie
kanalnetze
Krankheitserreger
MSR
Spurenstoffe
Talsperren
trinkwasser
Wasser
wasseraufbereitung
wasserbau
Wassernetze
Wasserversorgung
FS Logoi

BGH: Versorger müssen Auskunft geben

Kategorie:
Autor: Jonas Völker

Hauptgebäude des Bundesgerichtshofs: das Erbgroßherzogliche Palais im Karlsruher Stadtzentrum

In der Verhandlung am 16. März ging es darum, ob die Gelsenwasser AG, mehrheitlich in kommunalem Besitz, als auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW anzusehen ist. Dort heißt es: „Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.“ Der BGH kam in seinem Urteil (I ZR 13/16) zu einem eindeutigen Ja: „Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.“

„Informationsinteresse überwiegt“

Im konkreten Fall ging es um den Verdacht eines Journalisten, das Unternehmen habe zwischen 2009 und 2013 Wahlkämpfe der SPD verdeckt finanziert und dazu öffentliche Mittel eingesetzt. Der BGH urteilt eindeutig: „Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW berufen. Dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse kommt ein größeres Gewicht als dem Interesse der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zu. Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und die politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens besteht ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse.“

„Informationen über kommunales Handeln einfordern“

Welche Auswirkungen wird das Urteil auf die Branche haben? Der Deutsche Journalistenverband (DJV) begrüßte die Entscheidung: „Damit ist klargestellt, dass Journalistinnen und Journalisten Informationen über das kommunale Handeln einfordern können, die über den direkten Geschäftsbereich des Rathauses hinausgehen“, so der DJV-Bundesvorsitzende Frank Überall. Er hoffe, dass auch andere Unternehmen der kommunalen Daseinsvorsorge den Richterspruch ernst nähmen.

Welche Informationen sind schutzwürdig?

Mit Auswirkungen auf andere Unternehmen rechnen auch Branchenexperten. Wie gläsern die Wasserversorger und Abwasserentsorger der Republik letztlich werden müssen, wird davon abhängen, wo im Detail der BGH die Grenze der schutzwürdigen Informationen, etwa mit Sicherheitsrelevanz, ziehen will. Anhaltspunkte dazu dürfte die mit Spannung erwartete schriftliche Urteilsbegründung liefern.
Weitere Informationen und nützliche Links hat Wasserexperte Siegfried Gendries hier in seinem Fachblog www.lebensraumwasser.com zusammengestellt – der übrigens immer einen Besuch wert ist. 

Das könnte Sie auch interessieren:

Raubfische

Metropolitan Area Outer Underground Discharge Channel in Japan

Passende Firmen zum Thema:

Publikationen

Sie möchten die gwf Wasser + Abwasser testen

Bestellen Sie Ihr kostenloses Probeheft

Überzeugen Sie sich selbst: Gerne senden wir Ihnen die gwf Wasser + Abwasser kostenlos und unverbindlich zur Probe!

Finance Illustration 03