Das Gesetz ändert unter anderem das Telekommunikationsgesetz (TKG) so, dass Abwasserinfrastrukturen künftig einfacher für Telekommunikationsnetze genutzt werden können. Es definiert „physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme” als öffentliche Versorgungsnetze. Damit gelten „Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen …” fortan als „passive Netzinfrastrukturen”. Die Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze, die Ablehnung der Mitnutzung und weitere Details sind im TKG geregelt.
Verbände reagieren ablehnend
Bei den Verbänden stößt das Gesetz auf wenig Gegenliebe. Es berücksichtige die Abwasserbeseitigungspflicht nicht ausreichend, so die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA). „Die Erfüllung der Pflicht zur gefahrlosen Abwasserbeseitigung darf durch Einbauten Dritter in den Abwasserkanälen in Folge der Umsetzung des DigiNetzG nicht beeinträchtigt werden“, so der Verband in einer Stellungnahme. Ebenso wie auch der Rohrleitungsbauverband (rbv) befürchtet die DWA Beeinträchtigungen der Kanalreinigung, da Glasfaser-Kabelsysteme bestimmte Reinigungsverfahren behindern oder ausschließen würden. Außerdem könne das Rohrmaterial geschwächt oder beschädigt werden, Dichtheitsprüfungen würden erschwert, viele bewährte Sanierungsverfahren könnten nicht mehr angewandt werden.
Bund darf öffentliche Gewässer nutzen
Der Bund ist jetzt auch befugt, öffentliche Gewässer „für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen”. Einschränkend heißt es allerdings: „Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (… Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen …) nicht störend beeinflussen.”
Hier im Netz: Das vollständige DigiNetzG und TKG im Wortlaut.